Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 04/2002
1. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in Verbindung mit den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie"(Stand Januar 2002), die diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beigefügt sind. Sollten einzelne Punkte dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" widersprechen, so sind allein unsere verbindlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bestell- oder Einkaufsbedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Entgegenstehenden, anders lautenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mit Annahme der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als alleinverbindlich an.
2. Angebot, Vertragsabschluß, Umfang der Lieferung
Angebote erfolgen, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben. Sind technischen Änderungen vorbehalten.
3. Preise und Zahlung
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Bei Kostenänderungen behalten wir uns eine Angleichung der vereinbarten Preise vor. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsziele sind möglich. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Zinsen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) berechnet. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protests und unter Berechnung der Inkassospesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn wegen von uns ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden aus dem betreffenden Auftrag. Zahlungen sind in Euro vorzunehmen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.
4. Lieferungen
Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres in angemessener Weise beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse - sei es bei uns oder bei einem Unterlieferanten -, z. B. durch Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und Materialien, soweit solche für die Fertigung der Liefergegenstände erforderlich sind. Unvorhergesehene Hindernisse sind auch Streiks, Aussperrung, Unfallschäden etc. Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretene Ereignisse, die die termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns entweder - unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden - vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit Teillieferungen sind zulässig. Im Verzugsfall kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „IV. Fristen für Lieferungen; Verzug“ nach den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" bleiben bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Nr. 5 Absatz 6 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
5. Gefahrenübergang Entgegennahme
Der Versand der Lieferteile erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden oder Empfängers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise wir die Versendungskosten tragen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Das Vorbehaltseigentum an den von uns gelieferten Waren erlischt jedoch nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die Vertragspartner sind sich vielmehr darüber einig, daß wir hinsichtlich der durch die Umbildung geschaffenen neuen Sachen Eigentümer bzw. Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen einheitlichen Sache werden und daß der Kunde die neue einheitliche Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die aus diesen hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Kunde sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftbetriebes zu veräußern. Die durch Veräußerung erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt uns der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegen den Kunden ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer in den veräußerten Gegenständen enthaltenen Vorbehaltware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt unsere zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, werden wir im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl aus der Sicherung freigeben.
7. Haftung für Mängel und Lieferung
Wir verschaffen dem Kunden die Ware frei von Sachmängeln, Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Leistungsbeschreibungen und sonstige beschriebene Eigenschaften der Ware stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aus dem vorherigen Satz. Wir können den Mangel nach unserer Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Schließen wir die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann uns der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „VIII. Sachmängel“ nach den "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" bleiben bestehen. Die Feststellung von Mängeln, die wir zu vertreten haben, ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern der Kunde von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch macht, hat er uns jedes beanstandete Gerät zuzusenden unter genauer Mitteilung des festgestellten Mangels. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover. Es gilt deutsches Recht.
9. Änderungen
Jede Änderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Maßgebend für unsere Lieferungen sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert, so bleiben unsere übrigen Bedingungen unverändert gültig.
Einkaufsbedingungen
Fassung 02/2003
1. Allgemeines
Nur schriftliche Bestellungen auf einem ausdrücklich mit "Bestellung" überschriebenen Formular und mit einer Unterschrift versehen, sind für uns verbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten in allen Fällen, selbst dann, wenn der Lieferant in seiner Offerte oder Auftragsbestätigung die Gültigkeit unserer Einkaufsbedingungen ausdrücklich ausschließt und wir dem nicht widersprechen. Die vom Lieferanten mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung übersandten Lieferungsbedingungen haben für uns keine Geltung.
2. Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung ist unverzüglich nach Auftragseingang zu erteilen. Aus derselben müssen Preis, Rabatt, frühester verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen. Die Übernahme des Auftrags erfolgt wie von uns mit vorliegender Bestellung erteilt, gleichviel, ob dieselbe vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung im Wortlaut wiederholt wird oder nicht. Abweichungen von den durch uns schriftlich vorgeschriebenen Preisen, Rabatten und Lieferterminen müssen von uns schriftlich anerkannt sein, andernfalls sind sie für uns nicht verbindlich.
3. Liefertermin
Der vorgeschriebene Liefertermin ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Bei Fristüberschreitung ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefert er auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Daneben können wir Schadensersatzansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere den §§ 280 ff BGB verlangen. Hiervon unberührt bleibt unser Anspruch auf Zahlung einer evtl. vereinbarten Vertragsstrafe. Machen wir Schadenersatz geltend, so ist hierauf die evtl. vereinbarte Vertragsstrafe gemäß den §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 1 BGB anzurechnen. Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach den Vorschriften des BGB zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keine Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, im Falle höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
4. Versand, Gefahr
Die Lieferung erfolgt regelmäßig frei Verwendungsstelle. Sämtliche Transportkosten einschl. Verpackung, Versicherung und ähnlichem gehen zu Lasten des Lieferanten. Die erfolgte Absendung ist jeweils sofort anzuzeigen und zwar mit Angabe unserer Bestellscheinzeichen und Nummern. Falls die Versandpapiere diese Angaben nicht enthalten, lagert die Sendung bis zum Eintreffen der diese Angaben enthaltenen Papiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Im übrigen geht die Gefahr mit der Entgegennahme der Lieferung über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder usw., die durch die Nichtbeachtung vorstehender Bestimmungen entstehen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich gewünscht werden; andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.
5. Berechnung
Rechnung ist uns für jede Bestellung gesondert in doppelter Ausfertigung sofort bei Lieferung zu erteilen. Die Rechnung muss stets Datum, Zeichen, Nummern des Bestellscheins sowie alle Zeichen und Nummern der verwendeten Packung enthalten. Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder nach 90 Tagen rein netto entweder durch Überweisung, durch Scheck oder durch 3-Monats-Akzept. Vorstehend erwähnte Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei uns zu laufen. Fracht, Zoll, Verpackung, Steuern und sonstige Abgaben sind in der Rechnung getrennt auszuweisen.
6. Gewährleistung
Der Lieferant verschafft uns die bestellte Ware frei von Sachmängeln. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für Verwendung besten zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemäße Ausführung, zweckmäßige, einwandfreie Montage für Kraftbedarf, Leistung, Wirkungsgrad. Ferner garantiert er, dass die gelieferten Waren die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Der Lieferant kann nach unserer Wahl den Mangel durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Schließt der Lieferant die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, können wir ihm eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist können wir die Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und in beiden Fällen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder ab Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke richtet sich nach § 634a Nr. 2 BGB.
7. Generelle Haftungsregelung
Der Lieferant haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Der Lieferant stellt uns ebenfalls von den Produkthaftpflichtansprüchen frei, für die er im Rahmen der Produzentenhaftung einzustehen hat. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Lieferungen die gesetzlichen Regularien der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.
8. Schutzrechte Dritter, öffentlich-rechtliche Norm
Der Lieferant übernimmt volle Garantie dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente oder Musterschutzansprüche, nicht verletzt werden. Er garantiert ferner, dass die gelieferten Gegenstände allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entsprechen. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt uns jeden hieraus entstehenden Schaden, und zwar während der vollen Geltungsdauer des Schutzrechts. Wir sind ferner berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme und Benutzung der gelieferten Gegenstände von dem Inhaber des in Frage kommenden Schutzrechts zu erwirken. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Lieferungen die gesetzlichen Regularien der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu erfüllen.
9. Zeichnungen
Unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände sowie nach unseren Angaben angefertigte Zeichnungen und unsere eigenen Zeichnungen dürfen von dem Lieferanten weder weiterverwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns nach Ausführung des Auftrages und ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat uns alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtung zieht, herauszugeben sowie jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
10. Abtretungsausschluß
Ansprüche des Lieferanten gegen uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung abgetreten werden.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, unser Hauptsitz maßgebend.
12. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13. Datenschutz
Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Datenschutzgesetz (BDSG). Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung des Lieferanten, seine Mitarbeiter im o.g. Sinne auf das Datengeheimnis hinzuweisen, ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant seinen Pflichten gemäß dieser Regelung in Nummer 13 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
14. Schlußbestimmungen
Unsere Bedingungen und der Vertrag bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Umfange wirksam. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, deren wirtschaftlicher Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenige Vertragsergänzung mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelungen und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.
Versandvorschrift:
der Ware muß ein Lieferschein beigefügt werden Eine Versandanzeige ist am Tage des Abgangs an unsere Abteilung Einkauf zu senden. Ihre Rechnung ist kein Ersatz dafür. Dadurch werden uns unnötige Rückfragen und Mahnungen und ihnen deren Beantwortung erspart.
Versandanschrift:
Eckenerstraße 4-6, 30179 Hannover: Frachtgut, Expressgut, Paketsendungen
Hannover Hbf: Selbstabholer, Expressgut
Hannover Hgbf: Waggonladungen, Frachtgut

